AGB

§1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der VBE Berlin-Mechanik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§2 Angebote und Vertragsabschluss

1. Angebote sind freibleibend und verbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die VBE Berlin-Mechanik GmbH 2 Monate ab dem Datum des Angebotes gebunden.

2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn die VBE Berlin-Mechanik GmbH insoweit ihr Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der VBE Berlin-Mechanik GmbH, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten die VBE Berlin-Mechanik GmbH nicht.
Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge der VBE Berlin-Mechanik GmbH dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

§3 Preise, Preisänderungen

1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.

2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise der VBE Berlin-Mechanik GmbH. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarte- ten Kostensteigerungen ist die VBE Berlin-Mechanik GmbH berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

§4 Lieferzeiten

1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt.

2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den die VBE Berlin-Mechanik GmbH, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw. auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten der VBE Berlin-Mechanik GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten.

§5 Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der VBE Berlin-Mechanik GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§6 Mängelansprüche

1. Ist die von der VBE Berlin-Mechanik GmbH erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf die VBE Berlin-Mechanik GmbH nach ihrer Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.
Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von §14 BGB, gelten ergänzend die Ziffern 3 u.4.

3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers derartige Mängel der VBE Berlin-Mechanik GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen.
Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.

4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Preises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

8. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Bei Verbrauchern gilt für diese eine Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen von einem Jahr. Unternehmern werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.

9. Steht die VBE Berlin-Mechanik GmbH dem Besteller über ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet sie gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§7 Haftungsbegrenzung

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die VBE Berlin-Mechanik GmbH beruhen, sind sowohl gegen die VBE Berlin-Mechanik GmbH, als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§8 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der VBE Berlin-Mechanik GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich die VBE Berlin-Mechanik GmbH das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände der VBE Berlin-Mechanik GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Besteller ist nicht berechtigt die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für die VBE Berlin-Mechanik GmbH unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht der VBE Berlin-Mechanik GmbH gehörenden Waren, steht der VBE Berlin-Mechanik GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Besteller der VBE Berlin-Mechanik GmbH im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

4. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Unternehmer ab.

5. Werden Vorbehaltsgegenstände an wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.

6. Wenn der Wert der für die VBE Berlin-Mechanik GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen der VBE Berlin-Mechanik GmbH – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist die VBE Berlin-Mechanik GmbH auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat die VBE Berlin-Mechanik GmbH die Gegenstände zurückzugeben.

§9 Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die VBE Berlin-Mechanik GmbH ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3. Wenn der VBE Berlin-Mechanik GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist die VBE Berlin-Mechanik GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist die VBE Berlin-Mechanik GmbH in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5. Die VBE Berlin-Mechanik GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die VBE Berlin-Mechanik GmbH wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die VBE Berlin-Mechanik GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die VBE Berlin-Mechanik GmbH berechtigt, die jeweiligen gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens der VBE Berlin-Mechanik GmbH bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder von der VBE Berlin-Mechanik GmbH nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der VBE Berlin-Mechanik GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der VBE Berlin-Mechanik GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen der VBE Berlin-Mechanik GmbH und Besteller nicht berührt.

Stand: 01/2021