Allgemeine Geschäftsbedingungen

der VBE Berlin-Mechanik GmbH

§1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der VBE Berlin-Mechanik GmbH, insbesondere für

  • die Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Sondermaschinen, Prototypen und Sonderanlagen,

  • Montage-, Inbetriebnahme- und Umbauleistungen,

  • Instandhaltungs-, Wartungs-, Reparatur- und Serviceleistungen

2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die VBE Berlin-Mechanik GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§2 Angebote, Vertragsschluss und Unterlagen

1. Angebote der VBE Berlin-Mechanik GmbH sind freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die VBE Berlin-Mechanik GmbH für vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung zustande.

3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

4. Technische Angaben, Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen stellen keine garantierten Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

5. Angebots- und Projektunterlagen bleiben Eigentum der VBE Berlin-Mechanik GmbH. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§3 Preise, Preisänderungen, Zusatzkosten und Nebenleistungen

1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.

2. Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Kostenfaktoren.

3. Materialpreisänderungen
Die VBE Berlin-Mechanik GmbH ist berechtigt, bei Preiserhöhungen von Zukaufteilen (z. B. Halbzeuge, Elektrobauteile, Normteile) zwischen Angebotserstellung und Bestellung bzw. Lieferung die Auftragssumme entsprechend dem gewichteten Materialanteil anzupassen.

4. Zusatzkosten bei Verzögerungen
Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung, die nicht durch die VBE Berlin-Mechanik GmbH zu vertreten sind (z. B. fehlende Mitwirkung, Baustillstand, verspätete Freigaben), berechtigen zur Berechnung entstehender Zusatzkosten, insbesondere Warte- und Stillstandszeiten.

5. Projektbezogene Nebenleistungen
Nebenleistungen wie Reisezeiten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungen, Sonderlogistik oder projektbedingte Zusatzaufwände sind nicht kalkuliert, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, und werden gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätzen bzw. tatsächlichen Aufwendungen berechnet.

§4 Leistungsumfang, Änderungen und Prototypen

1. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung.

2. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) werden gesondert bewertet und berechnet.

3. Bei Prototypen, Vorserien und Einzelstücken sind funktionale Abweichungen, Nacharbeiten und Anpassungen projektimmanent und stellen keinen Mangel dar, sofern die grundsätzliche Funktionsfähigkeit erreicht wird.

§5 Liefer- und Leistungszeiten

1. Liefer- und Leistungsfristen gelten nur als verbindlich, wenn sie schriftlich zugesagt wurden.

2. Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3. Höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen oder vergleichbare Ereignisse verlängern die Lieferfrist angemessen.

§6 Versand, Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer oder Verlassen des Werkes auf den Besteller über.

2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über.

§7 Mängelansprüche

1. Die VBE Berlin-Mechanik GmbH ist zur Nacherfüllung nach eigener Wahl berechtigt (Nachbesserung oder Ersatzlieferung).

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

3. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, schriftlich anzuzeigen.

4. Bei Instandhaltungs- und Reparaturleistungen erstreckt sich die Mängelhaftung ausschließlich auf die erbrachte Leistung, nicht auf den Gesamtzustand der Anlage.

§8 Haftung

1. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die VBE Berlin-Mechanik GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden.

3. Die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§9 Eigentumsvorbehalt

1. Die VBE Berlin-Mechanik GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware).

2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder unentgeltliche Weitergabe der Vorbehaltsware ist unzulässig, sofern nicht nachfolgend ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets unentgeltlich für die VBE Berlin-Mechanik GmbH.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit fremden Waren erwirbt die VBE Berlin-Mechanik GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er der VBE Berlin-Mechanik GmbH bereits jetzt Miteigentum im entsprechenden Verhältnis ein und verwahrt dieses unentgeltlich für die VBE Berlin-Mechanik GmbH.

4. Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – gleichgültig ob im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustand – entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die VBE Berlin-Mechanik GmbH ab.
Die VBE Berlin-Mechanik GmbH nimmt diese Abtretung an.

5. Werden Vorbehaltswaren als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Besteller bereits jetzt die daraus entstehenden Vergütungsansprüche gegen den Dritten oder den sonst Berechtigten mit allen Nebenrechten, einschließlich eines Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek, an die VBE Berlin-Mechanik GmbH ab.

6. Werden Vorbehaltswaren als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, tritt dieser bereits jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an die VBE Berlin-Mechanik GmbH ab.

7. Übersteigt der realisierbare Wert der der VBE Berlin-Mechanik GmbH zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 %, ist die VBE Berlin-Mechanik GmbH auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die VBE Berlin-Mechanik GmbH nach erfolgloser Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

§10 Zahlung

1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

3. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit keine unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen bestehen.

§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

2. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz der VBE Berlin-Mechanik GmbH.

3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

Stand: 01/2026